Okt 2020
Private Reisen von Schülerinnen und Schülern in Covid-19-Risikogebiete
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
noch vor dem Start der Herbstferien informiere ich Sie/euch über einen Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Thema „Private Reisen von Schülerinnen und Schülern in Covid-19-Risikogebiete – Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland sowie schulrechtlichen Konsequenzen“.
Mit freundlichen Grüßen und: Bleiben Sie/bleibt ihr gesund!
T. Steinhausen
(Schulleitung)
1. Allgemeines
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler – ergeben.
Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.
Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.
Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).
Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.
Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
– Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48
Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache
verfasst sein.
– Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.
Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die
Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test
negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die
Quarantänepflicht.
Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu
informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter:
https://www.mags.nrw/coronavirus
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und
veröffentlicht:
https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
2. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.